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05.02.2012 :: Druckversion
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Toleranz tut Not

Toleranz tut Not


Auch wenn die neue Bundesregierung den großen familienpolitischen Aufbruch propagiert – zu sehen ist davon nicht viel. Kinderfreundlichkeit muss sich auch im Alltag durchsetzen. In keinem Land der Welt gibt es so viele Klagen wegen Ruhestörung durch Kinder und Jugendliche wie in Deutschland. Was dürfen sie im Haus und auf dem Hof, und was nicht?

Immer wieder versichern Makler, die Wohnanlage werde "von Kindern freigehalten". Kinder, die auf der Wiese vor dem Haus lautstark Fussball spielen, sind ein Grund für eine fünfprozentige Mietminderung, befand das AG Frankfurt⁄Main (NZM 05, 617). Wenn der Vermieter allerdings Schilder aufstelle, die das Spielen verbieten, habe er seine Sorgfaltspflicht erfüllt – dann sei die volle Miete fällig, auch wenn Kinder vor dem Haus lärmen. Gegen dieses Urteil, das spielende Kinder als störende Lärmverursacher abqualifiziert, gab es zahlreiche Proteste. Auch wenn dieses Urteil ein Einzelfall ist – Klagen wegen durch Kinder und Jugendliche verursachten Lärms gibt es auch in Berlin immer wieder.

Dabei ist die Rechtslage einfach: Den Kindern der Mieter stehen dieselben Rechte zu wie den Mietern selbst. Sie haben aber auch dieselben Pflichten. Eine allgemeine gesetzliche Regelung zu von Kindern und Jugendlichen verursachtem Lärm gibt es nicht. Wer könnte schon Grenzwerte für das Schreien von Säuglingen definieren? Bei Kinderlärm gilt allgemein eine "erweiterte Toleranzgrenze" – da ist sich die Rechtsprechung weitgehend einig. Diese Toleranz hört auf, wo "der Lärm nicht mehr sozialadäquat ist, wo Eltern eine schuldhafte Pflicht– beziehungsweise Aufsichtsverletzung vorzuwerfen ist" (LG Bad Kreuznach, WuM 03, 328), wenn Kinder die anderen Mieter bewusst durch Lärm terrorisieren (AG Tempelhof⁄Kreuzberg, 29. April 2004 – 8 C 136⁄03 –) oder wenn sie in der Wohnung Tennis spielen (OLG Saarbrücken, ZMR 96, 566).

DIN–Normen und Messergebnisse sind "nur bedingt als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen" (LG Berlin, GE 93, 423). Ist in der Hausordnung zum Beispiel eine Mittagsruhezeit von 13 bis 15 Uhr und eine Nachtruhezeit von 22 bis 7 Uhr festgelegt, müssen Eltern dafür Sorge tragen, dass sich ihre Kinder in dieser Zeit möglichst ruhig verhalten. Da das bei Säuglingen und Kleinkindern schwierig ist, müssen sich die Nachbarn mit dem Lachen, Weinen und Schreien der Kleinen abfinden – auch nachts.

Selbstverständlich dürfen Kinder in der Wohnung spielen. "Der Mieter im Mehrfamilienhaus hat die Geräusche, die naturgemäß dem Bewegungs– und Spieldrang auch der kleinen Kinder des Wohnungsnachbarn entsprechen, hinzunehmen", heißt es im Amtsdeutsch (AG Starnberg, WuM 92, 471). Auch zahlreiche andere Urteile bestätigen, dass typische Lärmbeeinträchtigungen durch spielende Kinder und die Unruhe, die infolge ihres normalen Spiel– oder Bewegungstriebes entsteht, von den Hausbewohnern zu akzeptieren sind. Auch wenn Kinder und Jugendliche in der Wohnung hüpfen, springen und überlaute Musik machen, sehen die Gerichte das noch als "natürliche Lebensäußerungen" an – wenn es nicht absichtlich mit dem Ziel der Ruhestörung geschieht. Auch laute Ermahnungen der Eltern sind von anderen Mietern zu tolerieren.

Kein generelles Spielverbot auf Außenflächen


Die Prämissen für das Verhalten von Kindern innerhalb der Wohnung gelten auch bei der Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen des Hauses, also für Treppenhäuser, Keller und so weiter. Hier spielt auch der Nutzungszweck der Räume und Einrichtungen eine Rolle. "Der Vermieter kann den Mietern sowie deren Kindern gegenüber ein Verbot aussprechen, im Treppenhaus zu spielen", stellt das AG Charlottenburg 1992 fest. Das Treppenhaus ist schließlich kein Spielplatz. Auch Rollschuh– oder Fahrradfahren, Tennisspielen und ähnliches können hier untersagt werden. Nicht zulässig ist auch das Aufzugfahren als Spiel. Zu tolerieren sind dagegen die normalen Geräusche, die Kinder verursachen. Auch wenn ein Kind die Treppen etwas lauter als ein Erwachsener hinunterspringt, ist das von den Nachbarn hinzunehmen.

Gehören Außenflächen – etwa ein Innenhof oder der Innenbereich größerer Wohnanlagen – vertragsgemäß zur Mietsache, dürfen dort auch Kinder spielen. "Dem Vermieter steht kein Recht zu, zum Schutze der anderen Mieter ein allgemeines Spielverbot auf dem Hof des Hauses auszusprechen", stellte das AG Charlottenburg 1992 fest. Kinder können auch gemeinsam mit ihren Freunden auf dem Hof spielen. Auch hier müssen allerdings die Ruhezeiten, insbesondere die Mittagszeit (13 bis 15 Uhr), beachtet werden. Der Vermieter kann Schilder anbringen, die das Spielen auf dem Hof in dieser Zeit verbieten (AG Schöneberg).

Jeder Mieter muss mit der Errichtung eines Spielplatzes auf vorhandenen Freiflächen rechnen. "Betreibt der Vermieter einen Spielplatz, ist dieser grundsätzlich als mitvermietete Sache zu betrachten", urteilte das LG Berlin. Deshalb sind auch keine Altersbeschränkungen für dessen Nutzung zulässig. "Die von einem Spielplatz in der Wohnanlage ausgehenden Geräusche spielender Kinder und Jugendlicher sind hinzunehmen und mindern nicht die Miete" (AG Köln, WuM 93, 606). Das gilt auch, wenn der Spielplatz in einen Bolzplatz umgewandelt wird:

Die einvernehmliche Lösung suchen


"Die von einem Bolzplatz ausgehenden Lärmstörungen sind als ortsüblich zu dulden" (AG Magdeburg, WuM 98, 627 LS). Als Grundlage für die Einschätzung der Lärmintensität dient die Richtlinie zur Beurteilung der von Freizeitanlagen verursachten Geräusche (Freizeitlärm–Richtlinie vom 22. Juli 1996, Amtsblatt für Berlin 96, 2803). Ein Mieter ist auch grundsätzlich berechtigt, in dem ihm zur Mitbenutzung überlassenen Garten des Mietshauses selbst einen Spielplatz anzulegen (AG Bonn, WuM 94, 20).

Urteile im Zusammenhang mit Lärm sind immer Einzelfallentscheidungen und nicht automatisch auf andere Fälle übertragbar. Fühlt sich ein Mieter durch den Lärm von Kindern und Jugendlichen unzumutbar gestört, sollte er zuerst mit den Eltern der Kinder und seinem Vermieter sprechen. Ist keine einvernehmliche Lösung möglich, kann er sich an eine Konfliktberatung, die auch der Berliner Mieterverein anbietet, wenden. Wer den Weg zum Amtsgericht wählt, muss wissen, dass sein subjektives Lärmempfinden nicht ausreicht. Der Mieter muss nachweisen, wie hoch die tatsächliche Lärmbelästigung war und wann genau die einzelnen Ruhestörungen im "streitgegenständlichen Zeitraum" auftraten. Auch der bauliche Zustand des Gebäudes ist zu berücksichtigen: Alte Hohlraumdecken übertragen den Schall besser als sanierte, schallgedämmte Decken. Es besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf eine zusätzliche Schalldämmung. Nicht erlaubt ist es, Lärm mit "Gegenlärm" zu beantworten. Der Vermieter muss generell zuerst eine wirksame Abmahnung aussprechen, bevor er einem er einen Mieter wegen unzumutbaren Lärm kündigen darf. In jedem Fall empfiehlt sich eine Beratung in der Beratungsstellen des Berliner Mietvereins

Quelle: Mieter Magazin