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05.02.2012 :: Druckversion
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Rechts–Irrtümer

Richtig – falsch! Die 5 häufigsten Rechts–Irrtümer


Gut zu wissen: Manche Rechts–Regeln, die man im Alltag oft liest oder hört, stimmen gar nicht! Eine Anwältin aus Köln erklärt, was richtig ist.

„Eltern Haften für ihre Kinder“
Stimmt so nicht. Der Grund: Niemand haftet für das Handeln anderer. Allerdings haben Eltern ihren Kindern gegenüber eine Aufsichtspflicht, d.h., sie müssen z.B. aufpassen, dass ihre Kinder nicht auf einer Baustelle herumtoben. Aber: Der Betreiber der Baustelle ist auch dafür verantwortlich, das Gelände abzusichern, z.B. mit einem Zaun, dass Kinder nicht dorthin können. Tut er das nicht, haftet er selbst, falls etwas passiert.

„Wer Auffährt, hat immer Schuld“
Richtig ist: Wer einen Auto–Unfall verursacht, muss haften. Z.B., wenn man plötzlich und ohne ersichtlichen Grund bremst. Fährt der Hintermann trotz ausreichendem Abstand auf, kann die Schuld auch dem Bremser zugesprochen werden.

„Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen“
Das gilt nicht, wenn das Stück kurz nach dem Kauf kaputtgeht, z.B. eine Naht aufgeht. Dann gilt der Gewährleistungsanspruch: Der Verkäufer muss fehlerhafte Ware zurücknehmen, reparieren oder ersetzen. Anders ist es, wenn ein Stück wegen des Fehlers reduziert wurde. Und einwandfreie Ware, die einem nur nicht gefällt oder nicht passt, muss das Geschäft tatsächlich nicht zurücknehmen.

„Nur schriftliche Verträge gelten“
Falsch, grundsätzlich gelten auch mündliche Verträge. Beispiel: Man vereinbart in der Autowerkstatt, was zu welchem Preis repariert werden soll. Daran müssen sich beide halten! Nur ganz bestimmte Sachen müssen schriftlich fixiert werden, z.B. ein Grundstückskaufvertrag, der vom Notar beglaubigt wird, oder ein Mietvertrag, der länger als ein Jahr läuft. Für die meisten Verträge im Alltag gibt es aber keine Form–Vorschrift. Trotzdem raten Anwälte: Ein schriftlicher Vertrag ist immer gut, weil er z.B. bei einem Rechtsstreit als Beweismittel dienen kann.

„Der letzte muss die Rechnung zahlen“
Keiner muss zahlen, was er nicht bestellt hat. Der Wirt hat selbst darauf zu achten, dass er mit den Gästen richtig abrechnet. Er kann nicht von dem letzten Gast verlangen, noch offene Gerichte oder Getränke zu bezahlen.

GELD: Volle Abfindung trotz Elternteilzeit


Viele Mütter gehen nach der Geburt des Kindes wieder in ihren alten Job zurück. Oft arbeiten sie während dieser Elternzeit erst mal weniger Stunden – und bekommen auch weniger Geld. Was aber viele nicht wissen: Das geringe Gehalt darf keine Auswirkung auf eine spätere Sozialplan–Abfindung haben! Wird z.B. einer Frau während der Elternzeit gekündigt und ihr steht eine Abfindung zu, muss diese nach dem regulären, vollen Gehalt berechnet werden. Richter haben entschieden: „Bei der Elternzeit handelt es sich nur um eine vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit und somit auch des Gehalts“
(Arbeitsgericht Frankfurt, Az. 2 Ca 3966/05).

Quelle: Zeitschrift- tina